Rz. 16

Der Kläger nahm den beklagten Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall vom 7.7.2007, für den die volle Haftung der Beklagten außer Streit stand, auf Zahlung der in einem vorprozessual eingeholten Gutachten angegebenen Umsatzsteuer für eine Reparatur in Anspruch. In dem Gutachten hatte der Sachverständige Reparaturkosten von 3.000 EUR netto und 3.570 EUR inkl. Mehrwertsteuer angegeben. Den Wiederbeschaffungswert hat er auf 10.000 EUR inkl. Mehrwertsteuer und den Restwert des Unfallfahrzeugs auf 4.000 EUR inkl. Mehrwertsteuer geschätzt. Der Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und von privat ein Ersatzfahrzeug für 8.000 EUR erworben. Die Beklagte hat vorgerichtlich die fiktiven Netto-Reparaturkosten in Höhe von 3.000 EUR sowie die Wertminderung in Höhe von 150 EUR erstattet. Der Kläger machte die Brutto-Reparaturkosten geltend.

 

Rz. 17

Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung der Differenz von 570 EUR abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dieses Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung des begehrten Mehrwertsteuerbetrags verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Beklagte weiterhin, die Klage abzuweisen.

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