Rz. 74

§ 15 Abs. 4 RVG regelt, dass bereits entstandene Gebühren nicht wegfallen, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Hier spiegelt sich der Pauschalcharakter der Abs. 1 und 2 wider. Die Gebühr, die mit der ersten Tätigkeit entsteht, entfällt nicht, wenn es nicht zu weiteren Tätigkeiten kommt.

Eine vorzeitige Beendigung kann in Form einer vorzeitigen Erledigung der Angelegenheit oder eines vorzeitigen Endes des Auftrages erfolgen.

Eine vorzeitige Erledigung liegt vor, wenn der Auftrag gegenstandslos wird, bevor der RA ihn vollständig ausgeführt hat.

 

Rz. 75

 

Beispiele

Der Gegner nimmt seine Klage oder sein Rechtsmittel zurück, bevor der bereits für das Verfahren beauftragte RA tätig werden konnte.
Eine Einigung der Parteien untereinander kommt ohne Zutun des RA zustande.
Der Gegner zahlt nach Auftragserteilung, aber vor Klageerhebung oder Einreichung des Mahnbescheidsantrages.[19]
 

Rz. 76

Eine vorzeitige Auftragsbeendigung kann durch Aufhebung oder Kündigung des Anwaltsvertrages geschehen, bevor der RA alle vom Auftrag umfassenden Tätigkeiten vorgenommen hat. Auch wenn Gegenstand des zwischen RA und Mandanten bestehenden Dienstvertrages ist, dass die Bearbeitung der Angelegenheit zu Ende zu bringen ist, kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gem. § 627 BGB gekündigt werden.

Die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Kündigung ergeben sich aus § 628 BGB. Ob dem RA eine (Teil-)Vergütung für die bisherigen Leistungen zusteht oder nicht, hängt davon ab, welche Vertragspartei den Anwaltsvertrag gekündigt hat, ob die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten einer Partei veranlasst wurde und ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag.

[19] Schneider/Wolf/N. Schneider, RVG, § 15 Rn 236.

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