Rz. 26

Auf Grundlage der in § 13 RVG geregelten Wertgebühren in Abhängigkeit des Gegenstandswertes und auf Basis der vollen Gebühr (1,0) wird die für das Vergütungsverzeichnis zugrunde gelegte Gebührentabelle wiedergegeben. Die Gebühr des Rechtsanwaltes bestimmt sich dementsprechend in einem bestimmten Verhältnis zur 1,0-Gebühr, die § 13 RVG als Grundgebühr in Abhängigkeit von dem jeweiligen Streit- oder Gegenstandswert definiert. Die Gebührentabelle ist degressiv aufgebaut, d.h. mit steigendem Gegenstandswert sinkt der prozentuale Zuwachs der Gebührenhöhe.

 

Rz. 27

 

Beispiel

 
Wert bis … EUR Gebühr in EUR bei 1,0-Satz Prozentuale Erhöhung
3.000,00 201,00 Ausgangswert
4.000,00 252,00 25,37 %
5.000,00 303,00 20,24 %
6.000,00 354,00 16,83 %
7.000,00 405,00 usw.

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