Rz. 55

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hängt entscheidend vom erteilten Auftrag des Mandanten ab. Damit es mit dem Mandanten nicht zu Missverständnissen kommt, die nach erfolgter Abrechnung der Vergütung zu Auseinandersetzungen führen können, empfiehlt es sich, den Willen des Mandanten möglichst genau zu erfragen.

 

Rz. 56

 

Hinweis

Der Auftrag ist von Bedeutung für

die Anzahl der Angelegenheiten (ein Auftrag kann mehrere Angelegenheiten umfassen),
die unterschiedlichen Gebührenarten,
den oder die Gegenstandswert(e).
 

Rz. 57

Mit nachfolgenden Beispielen wird die Bedeutung des erteilten Auftrages in Bezug auf die Angelegenheiten, Gebührenarten und Gegenstandswerten verdeutlicht:

 

Rz. 58

 

Beispiel 1: Anzahl der Angelegenheiten

Der Mandant beauftragt den RA mit der Durchsetzung einer Forderung mit allen rechtlich möglichen Mitteln. Dieser Auftrag beinhaltet die vorgerichtliche Tätigkeit, das gerichtliche Mahnverfahren und/oder das Prozessverfahren sowie Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung. Bei einem Auftrag können demnach mehrere Angelegenheiten bestehen, die von dem Verhalten des Gegners abhängig sind.

 

Rz. 59

 

Beispiel 2: Unterschiedliche Gebührenarten

Der RA fordert den Gegner auf, eine offene Rechnung aus Werkvertrag auszugleichen. Hat der Mandant den RA mit einem einfachen Mahnschreiben beauftragt, kann der RA die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2301 VV RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG in Höhe einer 0,3-Gebühr abrechnen; hat er den Auftrag zur umfassenden vorgerichtlichen Durchsetzung des Anspruches, kann er die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG in Höhe des Rahmens von 0,5–2,5 beanspruchen, auch wenn das erste Mahnschreiben lediglich eine kurze Zahlungsaufforderung enthält.[18]

 

Rz. 60

 

Beispiel 3: Gegenstandswert

Der RA erhält den Auftrag, vorgerichtlich die rückständigen Nettomieten für April bis Juni in Höhe von insgesamt 1.500,00 EUR durchzusetzen und die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen. Wert für den Zahlungsanspruch gem. § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG i.H.v. 1.500,00 EUR zuzüglich Wert für fristlose Kündigung gem. § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG i.H.v. 6.000,00 EUR = 7.500,00 EUR.

[18] Vgl. zur Problematik Goebel, zfm 2015, 22–27.

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