Rz. 9

Gemäß § 1 Abs. 1 RVG bemisst sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der RAe nach diesem Gesetz. Diese Regelung bezieht sich auf die Höhe der Vergütungsansprüche, in der Regel nicht jedoch auf den Rechtsgrund. Der zugrunde liegende Rechtsgrund ergibt sich grundsätzlich als vertraglicher Anspruch aus dem BGB.[1]

 

Rz. 10

Als Rechtsgrund der Vergütung nach BGB kommen der Dienstvertrag mit dem Inhalt einer Geschäftsbesorgung nach §§ 611, 675 Abs. 1 BGB oder bei geschuldetem Erfolg (eher selten) der Werkvertrag gem. § 631 BGB in Betracht, z.B. für die Herstellung eines Werkvertragsentwurfs.[2]

Als Ausnahmen zum vertraglichen Rechtsgrund kennt das RVG gesetzliche Ansprüche aus Pflichtverteidigung, Beratungshilfe und für einen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten RA.

[1] Asperger/Hellstab/Richter, RVG effizient, 1. Kap. Rn 2, 3.
[2] BGH NJW 1996, 661.

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