Rz. 36

Das Gesetz kennt nur wenige Ausnahmefälle, in denen Rechtspositionen mit dem Tod erlöschen, etwa in den §§ 473, 613 S. 1, 673 S. 1, 675, 1061, 1090 Abs. 2, 1098 Abs. 1, 1586 Abs. 1, 1615 Abs. 1 BGB. Diese Ausnahmen haben ihren Grund regelmäßig darin, dass es sich um besondere, auf die Person des Erblassers bezogene Rechte und Pflichten handelt.

 

Rz. 37

Aus dem Rechtsgedanken dieser Normen ist zudem der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz entstanden, dass Rechtspositionen, deren Inhalt so stark auf die Person des Erblassers zugeschnitten ist, dass sie durch einen Rechtsübergang auf die Erben in ihrem Wesen verändert würden, unvererblich sind und mit dem Tode untergehen.[44] So fällt auch der Körper des Erblassers nicht in den Nachlass, sondern ist dem Rechtsverkehr entzogen.[45] Und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Erblassers besteht nach dem Tod nur noch eingeschränkt fort:[46] Niemand erbt die "Person" oder die Würde oder die "allgemeine Handlungsfreiheit" eines Verstorbenen. Auch diese Rechte sind so sehr mit der Person verbunden, dass sie wegfallen, wenn die Person verstirbt. Bestehen bleibt nur ein postmortales Persönlichkeitsrecht dergestalt, dass ein Ausschnitt des Persönlichkeitsrechts den Tod des Verstorbenen insoweit überdauert. Dabei handelt es sich zum einen um den materiellen Teil des Persönlichkeitsrechts und zum anderen wird der Verstorbene auch postmortal in seiner den Tod überdauernden Menschenwürde weiter geschützt (siehe näher unten Rdn 56 ff.).[47]

[44] So anschaulich zusammengefasst von Frieser/Löhnig/Scholz, FAKomm-ErbR, § 1922 BGB Rn 20 a.E. und MüKo-BGB/Leipold, § 1922 BGB Rn 21; OLG Hamm, Beschl. v. 7.3.2006 – 15 W 99/05, ZEV 2006, 322.
[45] Kurze/Goertz, Bestattungsrecht, § 4 Rn 1; Palandt/Weidlich, § 1922 BGB Rn 18; NK-BGB/Kroiß, § 1922 BGB Rn 14.
[46] Vgl. MüKo-BGB/Leipold, § 1922 BGB Rn 135 m.w.N.
[47] MüKo-BGB/Rixecker, § 12 Anh. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn 45 ff.

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