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Sollte der Erblasser kein Eigentum, sondern nur ein Recht zum Besitz an einem der Gegenstände besessen haben, bspw. weil er sich bei einem Bekannten einen USB-Stick ausgeliehen hatte, für ein bestimmtes Projekt einen besonderen Drucker gemietet oder einen Computer geleast hatte, so gelten auch hier die allgemeinen Regeln. D.h. das zugrunde liegende Vertragsverhältnis, aus dem sich das Recht zum Besitz ergibt, sowie der Besitz selbst gehen nach §§ 1922, 857 BGB auf die Erben über. Damit geht auch das Recht an den gespeicherten Dateien auf die Erben über (vgl. § 1 Rdn 28).

Das Vertragsverhältnis und das aus ihm resultierende Recht zum Besitz überdauern mithin den Tod des Erblassers. Eine Kündigung gegenüber den Erben ist nach allgemeinen Regeln möglich. Im Falle der Leihe hat der Entleiher ein Kündigungsrecht nach § 605 Nr. 3 BGB. Bei der Miete einer beweglichen Sache haben der Vermieter und der Erbe ein aus § 580 BGB folgendes Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht kann nicht durch AGB, sondern nur durch eine individuelle Vereinbarung abbedungen werden.[4] Für Leasingverträge soll § 580 BGB ebenfalls Anwendung finden, allerdings kann die Regelung auch hier abbedungen werden, und zwar sogar durch AGB.[5]

Durch die Kündigung entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis dergestalt, dass die Erben – genauso wie der Erblasser im Falle einer lebzeitigen Kündigung – das Speichermedium, so wie der Erblasser es erhalten hat, d.h. ohne die gespeicherten Daten, zurückgeben müssen. Ein Anspruch des Vermieters oder Verleihers des Speichermediums, diese mit den vom Erblasser oder den Erben gespeicherten Dateien zu erhalten, besteht in der Regel nicht. Es obliegt den Erben, die Daten vor der Rückgabe zu sichern.

[4] Palandt/Weidenkaff, § 580 BGB Rn 3 m.N. zu abweichenden Stimmen.
[5] Palandt/Weidenkaff, Einf. v. § 535 BGB Rn 63 m.w.N.

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