Rz. 28

Die auf einem Speichermedium festgehaltenen Dateien kommen auf der Zeichenebene mittelbar in den Genuss des Schutzes, den das Eigentum an dem Datenträger gewährt. Das Eigentum an einer Sache gewährt das Recht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (§ 903 S. 1 BGB). Die wesentliche Funktion eines Datenträgers ist die Speicherung von Daten. Das Recht zu entscheiden, welche Daten auf einem Datenträger gespeichert, gelöscht oder verändert werden und in welcher Weise das geschieht, steht grds. dem Eigentümer zu. Er hat zudem das Recht zum Zugriff auf die gespeicherten Dateien und die durch sie verkörperten Inhalte (zum Recht an den Inhalten selbst siehe Rdn 30 ff., § 3 Rdn 1 ff.). Aus diesem Grund hat der Eigentümer eines Datenträgers einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentumsrechts gegen denjenigen, der unbefugt Daten auf dem Datenträger löscht oder Datenverlust verursacht.[52]

Wenn die Daten von dem jeweiligen Nutzer auf einem Datenträger gespeichert werden, der im Eigentum eines Dritten steht, an dem er aber ein Recht zum Besitz hat, ist zumindest dieses Recht zum Besitz über § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Dessen Schutzwirkung erstreckt sich auch auf die gespeicherten Daten.[53]

[53] Bericht der Arbeitsgruppe "Digitaler Neustart" v. 15.5.2017, S. 46 m.w.N.

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