Rz. 53

Ein Übergang von Rechtspositionen auf die nächsten Angehörigen lässt sich schließlich auch nicht aus dem Persönlichkeitsrecht des Erblassers herleiten.

Zwar können die nächsten Angehörigen im Falle der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechtes als Wahrnehmungsberechtigte berufen sein, Rechte des Erblassers postmortal treuhänderisch zu schützen.[70] Das aber auch nur dann, wenn eine Schwelle überschritten ist, die die Menschenwürde des Verstorbenen verletzt.[71]

 

Rz. 54

Zu diesem Zweck können die nächsten Angehörigen subsidiär[72] Abwehrrechte zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen geltend machen,[73] wenn beispielsweise Einträge in "Netzfriedhöfen" das Angedenken des Verstorbenen kompromittieren.[74] Abwehrrechte der nächsten Angehörigen mögen auch dann bestehen, wenn die Erben bestimmte Dateien nicht löschen, obwohl der Erblasser entsprechendes angeordnet hat, oder wenn die Erben Daten auf eine Weise publik machen, die gegen den postmortalen Achtungsanspruch verstößt.

 

Rz. 55

Das geschützte Recht geht aber nicht auf die nächsten Angehörigen über, was sich zum einen darin zeigt, dass sie an den zu Lebzeiten geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gebunden sind.[75] Zum anderen zeigt es sich darin, dass sie nur Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, nicht aber Geldentschädigung oder Gegendarstellung verlangen können.[76]

[70] Hierzu eingehend Schwab, in: Damrau/Muscheler, Festschr. für Bengel/Reimann, S. 345, 353.
[71] Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262, 263; siehe hierzu auch LG Saarbrücken, Urt. v. 14.2.2014 – 13 S 4/14, NJW 2014, 1395 m. Anm. Deusch.
[72] Herzog, in: DAV-Stellungnahme Nr. 34/2013, S. 40.
[73] Burandt/Rojahn/Bräutigam, Anhang zu § 1922 BGB Rn 10; Gloser, MittBayNot 2016, 12, 18.
[74] So auch das KG, Urt. v. 31.5.2017 – 21 U 9/16, ZErb 2017, 225 = ErbR 2017, 496 = ZEV 2017, 386.
[75] So z.B. für das Recht der Totenfürsorge Palandt/Weidlich, Einl. § 1922 Rn 9 ff.; Staudinger/Marotzke, § 1922 Rn 117 ff.; Kurze/Goertz, Bestattungsrecht, § 5 Rn 10 ff.

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