Rz. 369

Der Kläger verlangte von der beklagten Aktiengesellschaft, einem Automobilhersteller, Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen eines Unfalls, den er auf dem Versuchsgelände der Beklagten erlitten hatte.

 

Rz. 370

Der Kläger war bei der Firma T. GmbH & Co. KG (im Folgenden T.) angestellt, die durch ihre Mitarbeiter seit etwa 15 Jahren auf dem Versuchsgelände der Beklagten Testfahrten mit von der Beklagten hergestellten Fahrzeugen durchführen lässt. Die Testfahrten dienen dazu, die Fahrzeuge technisch zu überprüfen und zu verbessern und die weitere Entwicklung der Technik zukünftig herzustellender Fahrzeuge auf der Grundlage der von der Firma T. festgestellten Testergebnisse voranzutreiben.

 

Rz. 371

Am 19.1.2006 hatte der Kläger seinen Pkw vor dem Gelände abgestellt und sich zu Fuß auf das Testgelände begeben, um den Einsatzraum seiner Arbeitgeberin aufzusuchen. Auf dem Wege dorthin kam er infolge Glatteises zu Fall, wodurch sein rechtes Knie erheblich verletzt wurde. Die für seinen Beschäftigungsbetrieb zuständige Berufsgenossenschaft hatte den Unfall als einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Arbeitsunfall anerkannt.

 

Rz. 372

Die Beklagte hatte den ihr obliegenden Winterdienst (Räum- und Streupflichten) in dem Bereich, in dem der Kläger zu Fall gekommen war, vertraglich an die Streithelferin zu 1 delegiert, die ihrerseits den Streithelfer zu 2 mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen beauftragt hatte.

 

Rz. 373

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom LG zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

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