Rz. 153

Die Parteien, Schüler eines Gymnasiums, stritten über die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Schadensersatz wegen einer Körperverletzung zu leisten.

 

Rz. 154

Die Parteien und weitere Schüler hielten sich während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof auf. Der damals 13jährige Beklagte zündete einen Feuerwerkskörper und warf ihn in Richtung einer Gruppe von Schülern. Der Feuerwerkskörper detonierte in der Nähe der Klägerin. Diese begab sich unmittelbar im Anschluss daran in ärztliche Behandlung bei einem HNO-Arzt wegen Beeinträchtigung ihres Gehörs. Die Klägerin trug vor, der Beklagte habe einen Böller mit brennendem Zünder in Richtung der Köpfe zweier Mädchen, eine davon sie selbst, geworfen. Er habe vorsätzlich gehandelt, da er ihre Verletzung zumindest billigend in Kauf genommen habe. Der Beklagte trug vor, er habe die Klägerin nicht verletzen, sondern eine andere Gruppe von Mädchen erschrecken wollen.

 

Rz. 155

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie war ebenfalls erfolglos.

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