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Ebenso sind aufgefundene Konto-/Depotauszüge bedeutsam, da diese nicht nur Aufschluss über Vermögenswerte vermitteln, sondern auch darüber, bei welchen Geldinstituten Konten bestehen (siehe auch § 3 Rdn 33 ff. "Bankvermögen"). Dieses gilt auch hinsichtlich von Kontoauszügen von Bausparinstituten, bezüglich Genossenschaftsanteilen, Unterlagen von Sparclubs, Bestattungsvereinen, Bestattungsvorsorgeverträgen etc. Manchmal finden sich auch Schuldscheine und Aufzeichnungen über Rückzahlungen im Nachlass oder auch Unterlagen über Schiffsbeteiligungen, Immobilienfonds, Eigentümergemeinschaften, Aktienclubs, Sparvereinen, Beteiligungen an Karten-/Urlaubs-/Lottoclubs etc. Hier könnten Vermögenswerte des Erblassers auftauchen und somit kann Regelungsbedarf bestehen. Grundsätzlich empfiehlt es sich auch, im Nachlass aufgefundene Kreditkarten des Erblassers sofort zu sperren und ersichtliche SEPA-Mandate darauf zu überprüfen, ob diese weiterhin ausgeführt werden sollen. Ebenso sorgfältig ist darauf zu achten, nach Unterlagen zu suchen, die die Verbindlichkeiten des Erblassers betreffen. Beispielsweise Kreditverträge, Leasingunterlagen, Schuldscheine etc. Finden sich Hinweise auf das Vorhandensein eines Schließfaches, ist zu hoffen, dass die beiden Schlüssel dafür im Nachlass aufgefunden werden. Ansonsten muss das Fach von einem vom Geldinstitut beauftragten Schlosser gewaltsam auf Kosten des Nachlasses aufgebrochen werden. Die Kosten hierfür können einige hundert Euro betragen. Für die Öffnung des Schließfachs ist keine nachlassgerichtliche Genehmigung erforderlich.[14]

[14] Zimmermann, Nachlasspflegschaft, Rn 360.

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