Rz. 57

Hat der Erblasser in einer Wohnung oder einem Haus gelebt, dessen Eigentümer er war, besteht besonderer Regelungsbedarf. Es ist zu prüfen, ob für das Objekt eine Gebäudeversicherung besteht und die Versicherungsprämien bezahlt sind. Gleiches gilt für eine Hausratversicherung, da selbstgenutzte Wohnungen/Häuser in der Regel vor Ermittlung der Erben nicht geräumt werden und der dort befindliche Hausrat versichert sein sollte. Für den Fall, dass sich wertvoller Hausrat in dem Objekt befindet sollte geprüft werden, ob bestehender Versicherungsschutz ausreicht oder eine Erhöhung der Versicherungssumme erforderlich ist.

 

Rz. 58

Der Leerstand eines Gebäudes stellt für die Gebäude- und Hausratversicherung eine Risikoerhöhung dar. Daher ist der Leerstand unverzüglich anzuzeigen. Infolgedessen wird der Versicherer eine höhere Prämie berechnen und einen Nachtrag zum Versicherungsschein erstellen. Nicht alle Versicherer sind bereit, das Vertragsverhältnis bei Leerstand fortzusetzen und kündigen den Vertrag infolgedessen. Dann ist unverzüglich geboten, einen neuen Versicherer zu suchen und zumindest die Risiken Feuer und Sturm zu versichern. Trotzdem kann eine zeitliche Lücke auftreten, die für den Nachlasspfleger ein erhebliches Haftungsrisiko darstellt. Die Haftung des Nachlasspflegers für den Grundbesitz beginnt ab der Verpflichtung. Oftmals kann nicht zeitnah geklärt werden, wie der Versicherungsstatus für den Grundbesitz ist. So kann der Fall eintreten, dass für den Grundbesitz keine Gebäudeversicherung bestand oder Prämienrückstände des Erblassers dazu geführt haben, dass für die Versicherung keine Leistungspflicht im Schadenfall besteht. Sollte in dieser Situation ein Schaden eintreten, muss ggf. der Nachlasspfleger haften. Übliche Vermögensschadensversicherungen decken dieses Haftungsrisiko nicht. Für den Nachlasspfleger empfiehlt sich daher ein spezieller Versicherungsschutz. Beispielsweise bietet der Bund Deutscher Nachlasspfleger e.V. über den Vertragspartner Westfälische Provinzial Versicherung seinen Mitgliedern hierzu besonderen Versicherungsschutz. In den ersten sechs Wochen ab der Verpflichtung ist u.a. das Risiko des Grundbesitzes automatisch bis zur Schadenhöhe von 500.000 EUR gedeckt. Insofern hat der Nachlasspfleger sechs Wochen Zeit, in Ruhe den Versicherungsstatus des zum jeweiligen Nachlass gehörenden Grundbesitzes zu prüfen und ggf. fehlende Versicherungen abzuschließen oder zu ergänzen.

 

Rz. 59

Weiterhin können auch noch andere Versicherungen für das Eigentum bestehen (Glasbruch, Elementarschaden, Gewässerschadenversicherung, Waldbrandversicherung, etc.). Hier ist mithin zu klären, welche Versicherungen entbehrlich sind und gekündigt werden können. Möglicherweise ist es auch erforderlich, neue Versicherungen abzuschließen.

 

Rz. 60

Bezüglich der Gefahren, die von einem Grundstück ausgehen, sollte stets eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bestehen. Ist keine entsprechende Versicherung vorhanden, wird empfohlen, eine solche abzuschließen. Die Jahresprämie hierfür beträgt in der Regel um die 50 EUR. Im Zusammenhang hiermit sind auch die Verpflichtungen des Grundeigentümers zur Verkehrssicherungspflicht (z.B. Winterdienst) zu beachten. Ferner ggf. örtlich vorgeschriebene Verpflichtungen zur Gehwegreinigung. Gefahren, die von einem Grundstück ausgehen können, sollten sorgfältig geprüft werden. Beispielsweise kann von Bäumen und Sträuchern, die auf öffentlichen Grund oder Nachbargrundstücke ragen und möglicherweise nicht mehr standfest oder durch Sturm gefährdet sind, eine besondere Gefahr ausgehen. Dieses betrifft möglicherweise auch Gebäudeteile oder bei Frost Eiszapfen und Schneelasten auf Dächern, die abstürzen könnten. Auch Ungezieferbefall des Objektes im Nachlass (Mäuse, Ratten, Marder etc.) kann zu besonderen Gefahren führen. Ist der Nachlass dürftig oder sind keine ausreichenden liquiden Mittel zur Beseitigung von Gefahren vorhanden, kann es geboten sein, sich mit der Ordnungsbehörde in Verbindung zu setzen und eine Ersatzvornahme zu veranlassen, um Gefährdungen zu beseitigen.

 

Rz. 61

Es ist erforderlich, alle Vertragspartner und die zuständigen öffentlichen Stellen des verstorbenen Grundeigentümers (Grundbesitzfinanzamt, Gemeindeverwaltung, Versorger, Müllabfuhr, Schornsteinfeger etc.) zu informieren. Durch den Leerstand lassen sich hinsichtlich der Kosten Einsparungen für den Nachlass erzielen. Die Mülltonne wird nicht mehr benötigt und kann abgeholt werden. Die Versorger sollten aufgefordert werden, die Abschlagsbeträge für Lieferungen auf Mindestbeträge zu senken.

 

Rz. 62

Wichtig ist auch zu prüfen, ob das Haus im Winter frostsicher beheizt ist. Daher sollten alle wasserführenden Leitungen entleert werden, um Schäden zu vermeiden. Grundsätzlich sollte Grundeigentum des Erblassers regelmäßig kontrolliert werden. Meistens empfiehlt es sich, diese Aufgabe zu delegieren (Hausmeisterdienst, vertrauenswürdige Nachbarn, etc.). In diesem Zusammenhang kann nötigenfalls auch evtl. erforderlicher ...

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