Rz. 32

Hatte der Erblasser ein Kraftfahrzeug und/oder Anhänger/Boot/Wohnwagen etc. sollte der Wert dieser Gegenstände geklärt werden (siehe auch § 3 Rdn 396 ff. "Kraftfahrzeuge"). In der Regel sollten derartige Gegenstände zügig verwertet werden, da im Laufe der Zeit der Wert sinkt und oft lfd. Kosten bezahlt werden müssen, die schnell höher sind als der eigentliche Wert, den der Gegenstand darstellt. Ist der Gegenstand mehr als ein paar hundert EUR wert, kann vor Verkauf auch ein vorheriges Wertgutachten nützlich sein. So wird der später mögliche Vorwurf vermieden, den Gegenstand unter Wert verkauft zu haben.

 

Rz. 33

Im Nachlass befindliche Fahrzeuge sollten durch den Nachlasspfleger sichergestellt und zur Vermeidung von laufenden Kosten (Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung) in der Regel abgemeldet werden. Entgegen der früheren Zuständigkeit des Finanzamtes ist jetzt das Hauptzollamt des Wohnsitzes des Erblassers für die Kfz-Steuer zuständig. Sollte bekannt sein, dass ein Fahrzeug vorhanden aber nicht aufzufinden ist, kann die Ausschreibung zur Fahndung über die Straßenverkehrsbehörde geboten sein. In diesem Fall sollte veranlasst werden, dass das Fahrzeug von Amts wegen abgemeldet wird. Nach Abmeldung eines Fahrzeuges, darf es nicht mehr auf öffentlichen Grund abgestellt sein. Dann ist ein geeigneter Abstellplatz erforderlich. Möglicherweise kann das Fahrzeug bei einem Händler oder in einem Parkhaus untergestellt werden. Hierbei können Kosten entstehen, die vorher geklärt werden sollten. Bei dürftigen Nachlässen ist darauf zu achten, ob das Fahrzeug nicht auf einem gemieteten Stellplatz (oft zur Mietwohnung gehörend) steht und somit dem Vermieterpfandrecht unterliegen könnte.

 

Rz. 34

Oftmals finden sich im Nachlass die Fahrzeugpapiere nicht an. Ist die Zulassungsbescheinigung Teil 2 nicht aufzufinden, kann dieses ein Hinweis darauf sein, dass für das Fahrzeug eine Finanzierung oder ein Leasingvertrag besteht und der Gläubiger die Zulassungsbescheinigung Teil 2 als Sicherheit in Händen hat. Für diesen Fall ist zu klären, ob das Fahrzeug dem Gläubiger zu übereignen ist. Möglicherweise kann auch der Nachlasspfleger nach Absprache mit dem Gläubiger das Fahrzeug selbst verwerten, wenn hieraus ein Überschuss für den Nachlass zu erwarten ist. In jedem Falle bedarf es der Klärung und Abwägung, die für den Nachlass beste Lösung zu finden. Sind die Fahrzeugpapiere tatsächlich verloren gegangen, muss Ersatz beschafft werden. Dann ist es erforderlich, die Papiere aufzubieten und sie neu ausstellen zu lassen. Hierzu ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde anzusprechen. Es muss an Eides statt versichert werden, dass die Fahrzeugpapiere trotz gründlicher Suche nicht aufgefunden wurden und insofern verloren gegangen sind. Nach Zahlung der Gebühr werden die Papiere nach Ablauf der Aufgebotsfrist neu ausgestellt.

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