Rz. 111
Bei einem VOB/B-Vertrag sind statt der Vorschriften des BGB die der VOB/B in Bezug zu nehmen. Der Begriff des Mangels ergibt sich dann aus § 13 Abs. 1 VOB/B, das Recht zur Selbstvornahme nach Fristsetzung aus § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B und die Entbehrlichkeit der Frist aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des BGB. Für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist auf die Spezialregelungen des § 13 Abs. 7 VOB/B einzugehen.
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