Rz. 136

Die vom Architekten geschuldete Intensität der Bauwerksüberwachung variiert je nach Gewerk. Einfache Arbeiten, bei denen zu erwarten ist, dass ein durchschnittlicher Bauunternehmer diese ordnungsgemäß erbringt (sog. handwerkliche Selbstverständlichkeiten), muss der Architekt nicht vertieft überwachen. Hierzu zählen zum Beispiel Innenputzarbeiten oder das Ausführen von Malerarbeiten. Je wichtiger das Gewerk, je höher die Mängelwahrscheinlichkeit und je höher ein potenzieller Schaden, desto intensiver wird die Überwachungspflicht.[137] Kritische Gewerke i.d.S. sind zum Beispiel Betonierungs-, Isolierungs-/Abdichtungs-, Dach- oder Drainagearbeiten.[138] Die Überwachungspflicht intensiviert sich weiter, wenn sich während der Bauausführung bereits Mängel oder Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Bauunternehmers zeigen. Das Vorliegen eines Baumangels kann einen Anscheinsbeweis für eine nicht ordnungsgemäße Bauüberwachung durch den Architekten begründen.[139]

[138] Weitere Beispiele mit Nachw. bei Werner/Pastor, Rn 2017.
[139] Ausführlich dazu: Wirth, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, Teil B, Rn 509.

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