Rz. 45

Großer Schadensersatz (auch Schadensersatz statt der ganzen Leistung, § 281 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB) bedeutet, dass der Besteller den gesamten Vertrag rückabwickelt. Er gibt die Werkleistung zurück (Standardfall Bauträgervertrag) und verlangt im Gegenzug alle Zahlungen sowie etwaigen Mehraufwand zurück. Die Schadensberechnung ist in solchen Fällen regelmäßig kompliziert, da insbesondere eine umfangreiche Anrechnung von Gebrauchsvorteilen stattfindet (Mieteinnahmen, Steuervorteile).

Die Geltendmachung des großen Schadensersatzes ist ausgeschlossen, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, § 281 Abs. 1 S. 3 BGB.

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