I. Fahrlehrergesetz

 

Rz. 14

Maßgebend für die Ausbildung des Fahrlehrers ist das Fahrlehrergesetz.[12] Die theoretische Ausbildung an einer amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erfordert zusätzlich eine praktische Ausbildung, die mindestens 4 1/2 Monate an einer Ausbildungsfahrschule gem. § 2 Abs. 6, Abs. 3 Nr. 1 FahrlG zu erfolgen hat.

 

Rz. 15

Geschaffen wurde eine befristete Fahrlehrererlaubnis (§ 9a FahrlG). Hierdurch soll dem Fahrlehreranwärter ermöglicht werden, theoretischen und praktischen Unterricht unter Anleitung und Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers zu erteilen sowie die Ablegung der Prüfung (Lehrprobe mit echten Fahrschülern) unter realistischen Bedingungen vorzunehmen.

 

Rz. 16

Es wird gem. § 33a FahrlG eine allgemeine Fortbildungspflicht für alle Fahrlehrer geregelt.

 

Rz. 17

Die EU-Richtlinie 92/51 EWG über die gegenseitige Anerkennung von beruflichen Befähigungszeugnissen wird auch im Fahrlehrerrecht umgesetzt. Dies bedeutet, dass der Erwerb der deutschen Fahrlehrererlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen den Fahrlehrern aus anderen Mitgliedstaaten gem. § 2a FahrlG ermöglicht wird.

 

Rz. 18

Weiter wird durch eine Ermächtigungsgrundlage in § 4 Abs. 3 FahrlG die Möglichkeit geschaffen, durch Verordnung die Fahrlehrerprüfung zu verbessern und effizienter zu machen.[13]

[12] Fahrlehrergesetz (FahrlG) vom 25.8.1969, BGBl I, S. 1336; zuletzt geändert durch Art. 3 des 6. Gesetzes zur Änderung des StVG und anderer Gesetze vom 28.11.2016 (BGBl I S. 2722). Der Bundestag hat am 30.3.2017 eine umfassende Reform des Fahrlehrergesetzes beschlossen, welche zum 1.1.2018 in Kraft treten soll (BGBl I S. 2162; der Gesetzentwurf befindet sich in der BT-Drucks 18/10937; vgl. auch die Zusammenfassung in NZV 2/17, S. IV).
[13] Vgl. hierzu Hentschel/König/Dauer, StVG, § 2 Rn 91.

II. Das Kraftfahrsachverständigengesetz

 

Rz. 19

Die Tätigkeit des Kraftfahrzeugsachverständigen ist geregelt im Kraftfahrsachverständigengesetz.[14]

Vorangegangene Änderungen dieses Gesetzes[15] erstreckten sich insbesondere auf die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die örtlichen Kraftfahrsachverständigenregister (§ 22 KfSachvG) und die Speicherung der Betroffenen in zentralen Registern des KBA (§§ 23 ff KfSachvG). Zu erwähnen ist, dass die Erteilung und der Erhalt der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen für den Kraftfahrsachverständigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KfSachvG fachlich wie rechtlich Voraussetzung für seine Tätigkeit ist, sowohl im Bereich der Prüfung und der Begutachtung von Kraftfahrzeugen als auch im Bereich der Abnahme der Fahrerlaubnisprüfung.

[14] Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) vom 22.12.1971, BGBl I S. 2086; zuletzt geändert durch Art. 4 des 6. Gesetzes zur Änderung des StVG und anderer Gesetze vom 28.11.2016 (BGBl I S. 2722).
[15] Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.9.2002, BGBl I S. 3574.

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