Rz. 206

Jedenfalls wenn die Finanzierung eines Rechtsstreits anderweitig nicht sicherzustellen ist, kann in geeigneten Fällen ein Hinweis auf die Möglichkeit der Finanzierung durch gewerbliche Prozessfinanzierer geboten sein. Diese verlangen zwar einen Anteil am Prozesserfolg, können aber die letzte Möglichkeit darstellen, einen Anspruch durchzusetzen.[843] Z.B. im Bereich des Erbrechts, des Arzthaftungsrechts und des Insolvenzrechts (etwa: Anfechtungsstreitigkeiten, Geschäftsführerhaftung) bekommt die Prozessfinanzierung immer mehr Bedeutung. Eine Partei kraft Amtes, etwa der Insolvenzverwalter, kann verpflichtet sein, einen Prozesskostenfinanzierer einzuschalten, wenn der beabsichtigte Prozess Aussicht auf Erfolg hat, die Masse den Prozess nicht finanzieren kann, PKH nicht gewährt wird, weil den Insolvenzgläubigern die Finanzierung zumutbar sei (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO), diese aber hierzu nicht bereit sind.

Ist der Anwalt selbst beherrschender Gesellschafter des Prozessfinanzierers, kann der zwischen Mandant und Prozessfinanzierer geschlossene Vertrag allerdings nichtig sein, wenn die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars umgangen werden.[844]

[843] Näher dazu etwa Wilde, AnwBl. 2006, 813; ders., AnwBl. 2007, 489; Rensen, MDR 2010, 182; Meyer, FF 2010, 116; Meyer, SVR 2008, 291; Lenz, AnwBl. 2007, 483; Buschbell, AnwBl. 2006, 825; Homberg, Erfolgshonorierte Prozessfinanzierung; Vollkommer/Greger/Heinemann, § 12 Rn 36.

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