Rz. 321

Grds. ist ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die wirtschaftlichen Belange seines Auftraggebers wahrzunehmen, soweit diese nicht auf der Hand liegen (vgl. Rdn 107–112). Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht keine Pflicht, sich in die Rolle des Unternehmers zu versetzen, wirtschaftliche Analysen und Prognosen zu erstellen und dem Mandanten auf unternehmerischem Gebiet Ratschläge zu erteilen.[1225] Nur ausnahmsweise kann der Rechtsanwalt i.R.d. Mandats verpflichtet sein, den Auftraggeber auch auf erkennbar drohende wirtschaftliche Gefahren des beabsichtigten Vorgehens und die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln hinzuweisen.[1226] Der Steuerberater einer Kapitalgesellschaft mit umfassendem Dauermandat hat jedoch die Geschäftsführer oder den Vorstand auf die eingetretene Insolvenzreife hinzuweisen, wenn ihm dieser Umstand (ohne weiter erforderliche Prüfungen schon) bekannt, der Geschäftsleitung aber erkennbar unbekannt ist (vgl. Rdn 23, 93).[1227]

[1225] Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 448 ff.; OLG Karlsruhe, DStR 1991, 780; vgl. auch OLG Stuttgart, DStR 1988, 523 – jeweils zur Steuerberaterhaftung.
[1226] BGH, VersR 1968, 969; BGH, NJW 1996, 2648, 2650; BGH, NJW 1998, 900, 901.
[1227] Zugehör, in: FS G. Fischer, S. 617, 619 ff.; ders., NZI 2008, 652.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge