Rz. 86

Die Benutzung bestimmter Datenbanken kann derzeit vom Rechtsberater noch nicht grds. und in allen Fällen verlangt werden, es sei denn, er wirbt damit ggü. Mandanten. Aus dem Beschluss des BGH vom 11.1.2007[427] kann nichts anderes herausgelesen werden, weil die Frage dort im Ergebnis nicht entscheidungserheblich war und deshalb nicht beantwortet wurde.[428] Die ständige Nutzung von Datenbanken ist – auch wegen der hohen Kosten – noch nicht Standard auch der kleinen Rechtsanwaltskanzleien. Das ist aber nur noch eine Frage kurzer Zeit. Sie bieten die Möglichkeit zeitnaher Information und schneller Recherche, auch in einer großen Zahl sonst nicht veröffentlichter Entscheidungen. Ist die Kenntniserlangung anderweitig sichergestellt, bedarf es ihrer Nutzung nicht. Das kann von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet unterschiedlich sein. Selbst die Gerichte sind aber inzwischen so weitgehend mit elektronischen Recherchemöglichkeiten ausgestattet, dass nicht nur in der Bibliothek eine Nutzungsmöglichkeit besteht, sondern viele Richter, auch unterer Instanzen, am Arbeitsplatz darauf Zugriff nehmen können.

Auf solche Zeitschriften allein, die Neuerungen teilweise erst mit erheblichen Verzögerungen veröffentlichen, darf sich der Berater jedenfalls – trotz des Toleranzzeitraums für die Informationsbeschaffung – nicht verlassen. Im Ausnahmefall, bei dem anderweitige Recherchen keine zeitnahen Informationen, etwa über schon angekündigte Entscheidungen oder Rechtsänderungen, erwarten lassen, die für das Mandat von Bedeutung sind, ist eine Recherche über eine geeignete Datenbank schon heute auch für Anwälte in kleinen Kanzleien geboten.[429] Das gilt jedenfalls schon jetzt für große Kanzleien, in denen diese Möglichkeit besteht, und für spezialisierte Kanzleien auf Gebieten mit sich schnell ändernder Rechtslage.

Auch Rechtsberater mit dem Auftrag umfassender Gutachtenerstattung haben die Möglichkeit der Recherche in Datenbanken schon heute zu nutzen.

Die unterlassene Recherche in einer Datenbank ist dann selbst ggf. als solche noch keine Pflichtverletzung, wohl aber das Nichtberücksichtigen von Entscheidungen und sonstigen Erkenntnissen, die für das Mandat von wesentlicher Bedeutung gewesen wären und mit einer Datenbankrecherche problemlos hätten aufgefunden werden können.

[428] Missverstanden von Gräfe, in: Gräfe/Lenzen/Schmeer, Rn 242.
[429] Vgl. zur Problematik: Schnabl, NJW 2007, 3025; Vollkommer/Greger/Heinemann, § 11 Rn 19; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 550, 562.

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