Rz. 478

Soweit ein Anwalt oder Steuerberater Ansprüche aus einer Stundenhonorar-Vereinbarung herleitet, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist.[1851] Mithin hat er grds. den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist.[1852] Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars muss die nahe liegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand seines Beraters verborgen bleibt und ein unredlicher Interessenvertreter deshalb ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht.[1853] Daher erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden.[1854] Der von der Rechtsprechung entwickelte Maßstab hinsichtlich der Darlegung des Zeithonorars eines Architekten[1855] ist anders gelagert und kann auf Rechtsberater nicht übertragen werden.[1856]

Eine nähere Substanziierung ist unverzichtbar, weil die für eine Anwalts- oder Steuerberatertätigkeit aufgewendete Arbeitszeit einer tatsächlichen Kontrolle nicht oder allenfalls in geringem Rahmen zugänglich ist.[1857] Dies bedeutet für den Berater keinen unzumutbaren Aufwand. Er kann ohne weiteres stichwortartig in einer auch im Nachhinein verständlichen Weise niederlegen, welche konkrete Tätigkeit er innerhalb eines bestimmten Zeitraums verrichtet hat. Insoweit ist etwa anzugeben,[1858]

welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen wurden,
welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde,
zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt wurden,
zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine (fernmündliche) Unterredung geführt wurde.

Nicht genügend sind hingegen allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche, weil sie jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden können.[1859]

 

Rz. 479

Der Schutz vor einer unangemessen hohen Vergütung greift nach der Rechtsprechung des BGH[1860] auch dann ein, wenn der Rechtsanwalt in Vertretung seines Auftraggebers mit dessen Vertragsgegner vereinbart hat, dass dieser den anwaltlichen Honoraranspruch gegen den Mandanten unter Beitritt zu dessen Vergütungsschuld in einem Vertrag zugunsten des Rechtsanwalts zu erfüllen hat; der beigetretene Honorarschuldner kann in entsprechender Anwendung des § 417 Abs. 1 Satz 1 BGB die Herabsetzung der vereinbarten Vergütung verlangen.

[1851] BGH, 11.12.2014 – IX ZR 177/13, Tz. 2, n.v.
[1852] Vgl. BGHZ 162, 98, 107; BGH, 4.2.2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209, Tz. 77 = NJW 2010, 1364.
[1853] BVerfG, AnwBl. 2009, 650, 651 f.; BGH, 4.2.2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209, Tz. 77 = NJW 2010, 1364; OLG Düsseldorf, NJW 2019, 1956, 1957.
[1856] BGH, 11.12.2014 – IX ZR 177/13, Tz. 2, n.v.
[1857] BGH, 4.2.2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209, Tz. 77 = NJW 2010, 1364 bzgl. Strafverteidiger. Diese Grundsätze sind aber verallgemeinerungsfähig und können weitgehend auf die Vertretung in Zivil- und Steuerverfahren erstreckt werden, vgl. BGH, 11.12.2014 – IX ZR 177/13, Tz. 2, n.v.; Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, Rn 396.
[1858] BGH, 4.2.2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209, Tz. 77 = NJW 2010, 1364 bzgl. Strafverteidiger. Diese Grundsätze sind aber verallgemeinerungsfähig, vgl. BGH, 11.12.2014 – IX ZR 177/13, Tz. 2, n.v.; Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, Rn 396.
[1860] BGH, NJW 1997, 2388, 2389, zu § 3 Abs. 3 BRAGO.

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