Rz. 215

Eine von einem vollmachtlosen Rechtsanwalt eingereichte Klage ist als unzulässig abzuweisen. Ein ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. Allgemein ist eine ohne Vollmacht vorgenommene Prozesshandlung unzulässig.[873] Die prozessrechtliche Bevollmächtigung kann nur durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden, die zu den Gerichtsakten abzugeben ist (§ 80 Abs. 1 ZPO). Vor ordentlichen Gerichten in Zivilsachen ist die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts allerdings nur auf Rüge eines Prozessbeteiligten nachzuweisen (§ 88 ZPO). Nach § 67 Abs. 6 VwGO ist in der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Nach Satz 4 findet auch hier bei Auftreten eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter eine Prüfung der Vollmacht nur auf Rüge des Prozessgegners statt.[874] In der Finanzgerichtsbarkeit ist gem. § 62 Abs. 6 FGO die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Tritt im finanzgerichtlichen Verfahren als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer auf, wird nach § 62 Abs. 6 FGO der Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge berücksichtigt. Ein Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er es versäumt, die Prozessvollmacht rechtzeitig bei Gericht einzureichen.[875]

[873] GmS-OGB, NJW 1984, 2149.
[874] Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 67 Rn 45.
[875] BGH, WM 1998, 779, 781.

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