Rz. 341

Immer wieder ist zu beobachten, dass ein Vertrag, der deutschem Recht unterliegt, nicht in deutscher Sprache, sondern in einer anderen Sprache, insb. in Englisch, verfasst wird.[1288] Dann besteht die nahe liegende Gefahr, dass wegen der ausländischen Fachbezeichnungen ein Auslegungsrisiko entsteht. Dies hat ein Rechtsanwalt aber nach Möglichkeit zu vermeiden und für unmissverständliche Erklärungen unter Verwendung der einschlägigen Fachausdrücke zu sorgen (vgl. Rdn 325 f.). Daher empfiehlt es sich in solchen Fällen, zumindest auch eine deutschsprachige Version des Vertrages anzufertigen, welche für Auslegungsfragen als maßgeblich bestimmt wird. Praktisch durchsetzbar wird das oft nicht sein. Zwei gleichermaßen verbindliche Sprachfassungen bringen keinen Vorteil.

 

Rz. 342

Zu beobachten ist in manchen Branchen, in denen die Arbeitssprache in großen oder international tätigen Unternehmen auch innerhalb Deutschlands Englisch ist (z.B. IT-Unternehmen, Banken), dass auch die (schriftliche) Beratung durch deutsche Rechtsanwälte und Steuerberater (v.a. aus internationalen Anwaltskanzleien) in Englisch durchgeführt wird, obwohl alle Beteiligten Deutsche sind und es um Fragen des deutschen Rechts geht. Hintergrund mag in manchen Fällen sein, dass auch rein englischsprachige Manager oder im Ausland sitzende Konzerngesellschaften unterrichtet werden müssen. Dies birgt wegen der unterschiedlichen Rechtssprache das Risiko von Missverständnissen, die auszuräumen und eine eindeutige Beratung sicherzustellen Sache des Beraters ist. Besteht der Mandant auf der Verwendung der englischen Sprache, muss der Anwalt das Mandat notfalls niederlegen, wenn er in dieser Weise seinen Pflichten nicht ausreichend nachkommen kann. Für darauf beruhende unzureichende oder unklare Beratung haftet er.

 

Rz. 343

Für eine wirksame Einbeziehung von AGB in einen Vertrag bedarf es – bei Geltung deutschen Rechts als Vertragsstatut (vgl. dazu Art. 3 ff. Rom I-VO) – gem. § 305 BGB eines Hinweises auf deren Geltung in der Verhandlungssprache, der Muttersprache des Vertragspartners oder u.U. auch einer im Handel üblichen Sprache (einer Weltsprache, vorzugsweise Englisch). Entsprechendes gilt für die Sprache, in der die AGB abzufassen sind. Der Vertragspartner des Verwenders kann nicht eine Übersetzung der AGB in seine Muttersprache verlangen, wenn die AGB in der Verhandlungs- oder Vertragssprache formuliert sind. Dem Vertragspartner ist dann zuzumuten, sich um eine Übersetzung zu bemühen.[1289] Ähnliches hat zu gelten, wenn auf den Vertrag die Regeln des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht oder CISG)[1290] Anwendung finden.[1291]

[1288] Vgl. etwa Triebel, RIW 1998, 1.
[1289] Sieg, RIW 1997, 811, 816, Fn 48, 49 m.w.N.
[1290] BGBl II 1989, S. 586; abgedr. etwa bei Jayme/Hausmann, Nr. 77. Zum UN-Kaufrecht: Sieg, RIW 1997, 811, 812 ff. m.w.N.
[1291] Sieg, AW-Prax 1997, 27; ders., RIW 1997, 811, 814.

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