Rz. 281

Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören, da überwiegende Belange des Gläubigers einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrags entgegenstehen können (§ 850f Abs. 1 ZPO). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ([...] einen Teil belassen [...]) darf die Erhöhung der Freibeträge jedoch nicht dazu führen, dass das ganze Arbeitseinkommen gänzlich unpfändbar wird, ein Rest des pfändbaren Einkommens muss dem Gläubiger immer zugewiesen werden.[408]

Bei Anträgen des Schuldners oder des Gläubigers nach § 850f ZPO ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht nicht zulässig.[409]

 

Rz. 282

Auch nach der Neufassung dieser Vorschrift haben die Gerichte den notwendigen Lebensunterhalt eigenverantwortlich zu ermitteln. Eine strikte Bindung an die Regelbedarfsbescheinigungen der Sozialbehörden findet nicht statt.[410] Beim Vergleich zwischen dem – von der Pfändung freigestellten – notwendigen Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem pfändungsfreien Betrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO ist der Bezug von Kindergeld zu berücksichtigen.[411] Im Einzelnen kann hierzu auf die Kriterien zur Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen zurückgegriffen werden (vgl. zuvor Rdn 175 ff.).

[408] LG Aachen v. 13.7.1989 – 5 T 188/89, JurBüro 1990, 121; a.A.: LG Gießen v. 26.7.1995 – 7 T 134/95, Rpfleger 1996, 118 = DGVZ 1996, 10.
[409] LG Köln v. 19.2.2000 – 32 T 117/00, Rpfleger 2001, 252.
[410] OLG Köln v. 13.8.1999 – 2 W 165/99, Rpfleger 1999, 548 = JurBüro 1999, 606; OLG Frankfurt v. 17.8.2000 – 26 W 16/00, Rpfleger 2001, 38.
[411] OLG Stuttgart v. 20.3.2001 – 8 W 371/00, Rpfleger 2001, 438 = JurBüro 2001, 437 = FamRZ 2002, 186.

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