Rz. 281
Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören, da überwiegende Belange des Gläubigers einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrags entgegenstehen können (§ 850f Abs. 1 ZPO). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ([...] einen Teil belassen [...]) darf die Erhöhung der Freibeträge jedoch nicht dazu führen, dass das ganze Arbeitseinkommen gänzlich unpfändbar wird, ein Rest des pfändbaren Einkommens muss dem Gläubiger immer zugewiesen werden.[408]
Bei Anträgen des Schuldners oder des Gläubigers nach § 850f ZPO ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht nicht zulässig.[409]
Rz. 282
Auch nach der Neufassung dieser Vorschrift haben die Gerichte den notwendigen Lebensunterhalt eigenverantwortlich zu ermitteln. Eine strikte Bindung an die Regelbedarfsbescheinigungen der Sozialbehörden findet nicht statt.[410] Beim Vergleich zwischen dem – von der Pfändung freigestellten – notwendigen Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem pfändungsfreien Betrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO ist der Bezug von Kindergeld zu berücksichtigen.[411] Im Einzelnen kann hierzu auf die Kriterien zur Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen zurückgegriffen werden (vgl. zuvor Rdn 175 ff.).
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