Rz. 279

Aus beruflichen Gründen können auch erhöhte Fahrtkosten zum Arbeitsplatz ausschlaggebend sein,[398] soweit diese nicht bereits durch den Arbeitgeber erstattet werden. Allerdings sind nur die Kosten dem Schuldner als zusätzlicher unpfändbarer Betrag zu belassen, die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen würden.[399] Der Schuldner ist im Hinblick auf Fahrtkosten nur insoweit außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt, als dieser täglich mehr als 2 x 20 Kilometer[400] Fahrtstrecke von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen hat und er in diesem Umfang mit den anfallenden Treibstoffkosten belastet ist.[401] Fahrtkosten zur Arbeitsstelle sind nicht von Beginn an, sondern erst ab einer Entfernung von über 30 km als außergewöhnliche Belastung eines berufstätigen Arbeitnehmers anzusehen, da für den Großteil der Arbeitnehmer regelmäßig Fahrtkosten zur Arbeitsstelle für eine Strecke von bis zu 30 Kilometern anfallen, sodass diese Kosten heute als gewöhnliche Belastung eines erwerbstätigen Arbeitnehmers anzusehen sind.[402] Ebenfalls zu berücksichtigen sind hohe Kosten zur Aufrechterhaltung des Erwerbsbetriebs,[403] die Kosten der Anschaffung und Unterhaltung eines Pkw setzen jedoch voraus, dass das Fahrzeug selbst unpfändbar ist gem. § 811 Abs. 1 ZPO.[404] Kosten der Reparatur eines eigenen Kraftfahrzeugs sind im Einzelnen jedoch nicht geeignet, einen Antrag nach § 850f Abs. 1 ZPO zu begründen.[405]

Fahrtkosten, Rundfunkbeiträge, Telefon/Handy sind neben dem Regelsatz Sozialhilfe nicht besonders zu berücksichtigen.[406]

 

Rz. 280

Aufwendungen des Schuldners für Versicherungen stellen keine zusätzliche Position dar. Ein entsprechender Bedarf ist vielmehr durch die Regelsätze und die eventuellen Zuschläge nach dem 2. Abschnitt des SGB II erfasst.[407]

[398] OLG Stuttgart v. 23.10.2001 – 8 W 483/01, NZI 2002, 52; OLG Köln v. 16.5.1989 – 2 W 80/89, FamRZ 1989, 996; LG Braunschweig v. 16.5.2011 – 6 T 247/11, ZinsO 2011, 1268; LG Bonn v. 2.4.2009 – 6 T 321/08, JurBüro 2009, 550; LG Hamburg v. 1.12.1999 – 325 T 79/99, Rpfleger 2000, 169; LG Halle v. 7.2.2000 – 14 T 33/00, Rpfleger 2000, 285.
[399] LG Marburg v. 16.7.1999 – 3 T 127/99, JurBüro 1999, 661.
[400] Nach LG Bamberg v. 28.2.2017 – 3 T 26/17, juris, bis zu 40km pro Strecke.
[401] LG Mühlhausen v. 3.6.2016 – 1 T 37/16, BeckRS 2016, 17055; AG Neustadt (Weinstraße) v. 6.11.2017 – 1 M 1131/17, juris.
[402] LG Stuttgart v. 2.7.2018 19 T 167/17, juris.
[403] LG Hannover v. 24.10.1991 – 11 T 238/91, JurBüro 1992, 265, hohe Transportkosten.
[404] OLG Zweibrücken v. 7.3.1988 – 3 W 24/88, JurBüro 1988, 934.
[405] AG Kiel v. 13.11.2020 – 24 IK 124/16, ZInsO 2021, 522.
[406] AG Schwelm v. 18.9.2020 – 41 M 476/17, JurBüro 2020, 666.
[407] LG Saarbrücken v. 31.7.1997 – 5 T 90/97, InVo 1998, 136.

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