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Unter den Begriff Urlaubsgeld fällt nicht das Entgelt, das der Arbeitnehmer für nicht genommenen Urlaub erhält (Urlaubsabgeltungsanspruch). Die lange Zeit streitige Frage, ob es sich hierbei um einen höchstpersönlichen und zweckgebundenen Anspruch handelt, der bereits nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht übertragbar und somit auch nicht pfändbar ist, hat sich nach der Entscheidung des BAG[79] v. 28.8.2001 weitgehend geklärt. Das BAG entschied, dass das Urlaubsentgelt schlicht Arbeitsentgelt ist, das der Arbeitnehmer für die Zeit des Urlaubs fortzahlt. Es ist ebenso wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Das gilt auch für das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung zahlt und für das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zahlt. In dieselbe Richtung geht die Entscheidung des LG Düsseldorf:[80] Auch der gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gerichtete Entschädigungsanspruch für verfallenen Urlaub ist der Pfändung unterworfen.

[79] BAG v. 28.8.2001 – 9 AZR 611/99, NZA 2002, 323 = BB 2001, 2378 = MDR 2002, 280 = DB 2002, 327.
[80] LG Düsseldorf v. 5.2.2003 – 25 T 61/03, JurBüro 2003, 328.

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