Rz. 264

Den "Schlüsselverhältnissen" kommt besondere Bedeutung zu. Merkwürdigkeiten bei den Schlüsselverhältnissen können Auswirkungen sowohl auf den Nachweis des äußeren Bildes als auch die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung haben:

Mangels genereller Eignung zur Gefährdung der Interessen des Versicherers stellt die zu hohe Angabe vorhandener Schlüssel keine Obliegenheitsverletzung dar.[370]
Zum äußeren Bild einer Fahrzeugentwendung gehört nicht, dass der Versicherungsnehmer sämtliche Originalschlüssel vorlegen oder das Fehlen eines Schlüssels plausibel erklären kann.[371]
Das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls entfällt nicht dadurch, dass das Fahrzeug später ohne Spuren an den Schließzylindern wieder aufgefunden wurde und der Versicherungsnehmer keine plausible Erklärung für die Anfertigung einer Schlüsselkopie abgeben kann.[372]
Bei einem behaupteten Fahrzeugdiebstahl lässt sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung nicht allein darauf stützen, dass ein Nachschlüssel angefertigt worden war, auch wenn das Fahrzeug mit unversehrten Schlössern wieder aufgefunden wurde.[373]
Das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls ist nicht in Frage gestellt, wenn feststeht, dass das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel weggefahren wurde, weil die Schlösser unversehrt sind, und wenn der Versicherungsnehmer sämtliche Originalschlüssel vorlegen kann, an denen sich keine Kopierspuren feststellen lassen.[374]
Der Umstand, dass Nachschlüssel angefertigt wurden, besagt zunächst noch nichts, wenn nicht feststeht, dass dies mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers geschah.[375] Kann festgestellt werden, dass der ständig in Gebrauch befindliche Schlüssel kurz vor dem Diebstahl kopiert wurde, spricht dies für eine Kenntnis des Versicherungsnehmers.[376] Das kann besonders dann die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung begründen, wenn feststeht, dass das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel gefahren und an einem Ort entwendet wurde, wo es ein Dritter nicht erwarten konnte.[377]

Bei Fahrzeugen mit elektronischer Wegfahrsperre gehört es nicht zur schlüssigen Darstellung des äußeren Bildes einer Entwendung, dass der Versicherungsnehmer darlegt und hinreichend wahrscheinlich macht, wie die Täter die den Besitz eines passenden Schlüssels kommen konnten.

[371] BGH VersR 1995, 909; 1997, 53.
[372] BGH VersR 1996, 1135.
[373] BGH VersR 1996, 319.
[374] BGH VersR 1997, 102.
[375] BGH VersR 1991, 1047; 1996, 319; 1997, 181.
[376] BGH VersR 1996, 319.
[377] OLG Hamm VersR 1997, 436, 736; 1998, 755; OLG Köln VersR 1996, 1099; OLG Düsseldorf VersR 1998, 754; OLG München VersR 1999, 308; zu den Beweisanforderungen bei behauptetem Diebstahl eines Kfz mit elektronischer Wegfahrsperre vgl. LG Göttingen SP 1999, 282.

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