Rz. 82

Nach D.1.3 AKB liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. Dabei führt in der Kaskoversicherung ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Führerscheinklausel zur völligen Leistungsfreiheit, während die Leistung bei grober Fahrlässigkeit zu kürzen wäre.

 

Rz. 83

Ein Verstoß gegen die Fahrerlaubnisklausel liegt auch vor, wenn die Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO vorläufig entzogen worden ist[101] oder der Führerschein nach § 94 StPO polizeilich beschlagnahmt worden ist.[102] Hingegen liegt kein Verstoß vor, wenn gegen den Fahrer lediglich ein Fahrverbot verhängt worden ist.[103]

 

Rz. 84

Überlässt der Versicherungsnehmer einem anderen die Führung seines Fahrzeugs, muss er sich i.d.R. die Fahrerlaubnis zeigen lassen.[104] Wenn der Versicherungsnehmer weiß, dass der Fahrer, dem er seinen Wagen überlässt, die erforderliche Fahrerlaubnis bereits erworben hat, darf er grundsätzlich auf den Fortbestand der Fahrerlaubnis vertrauen.[105]

[101] BGH VersR 1962, 1053.
[102] BGH VersR 1982, 84.
[103] BGH VersR 1987, 897.
[104] BGH VersR 1988, 1017; OLG Köln VersR 1993, 45.
[105] BGH VersR 1988, 1017.

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