Rz. 174

Grob verkehrswidriges Überholen bei Gegenverkehr, weil momentane Unaufmerksamkeit nicht auszuschließen war (Römer/Langheid, § 61 Rn 57).
Eigentlich zu bewältigendes Überholmanöver, das wegen Unerfahrenheit des Fahrers zum Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug führt (OLG Stuttgart r+s 1997, 54).

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