Rz. 126

Bezüglich des Verschuldens gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei den Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Ebenso wie bei den Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls bleibt leichte Fahrlässigkeit folgenlos, grobe Fahrlässigkeit berechtigt den Versicherer nach § 28 Abs. 2 S. 2 VVG zu einer Leistungskürzung und für eine vollständige Leistungsfreiheit ist nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG Voraussetzung, dass die Obliegenheit mit Vorsatz verletzt worden ist (vgl. Rdn 91).

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