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Bei Vornahme oder Gestattung einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG kann der Versicherer nach § 24 Abs. 1 S. 1 VVG fristlos kündigen, es sei denn, den Versicherungsnehmer trifft ­lediglich einfache Fahrlässigkeit. Dabei wird grobe Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet, so dass der Versicherer Vorsatz zu beweisen hat und die Beweislast für geringeres Verschulden als grobe Fahrlässigkeit beim Versicherungsnehmer liegt.

Bei einfacher Fahrlässigkeit kann der Versicherer gem. § 24 Abs. 1 S. 2 VVG mit Monatsfrist kündigen. Dies gilt auch in den Fällen der Gefahrerhöhung nach den §§ 23 Abs. 1 und Abs. 2 VVG. Der Versicherer muss die Kündigung nach § 24 Abs. 3 VVG binnen eines Monats nach Kenntnis von der Gefahrerhöhung erklären. Außer durch Ablauf der Monatsfrist erlischt gem. § 24 Abs. 3 Alt. 2 VVG das Kündigungsrecht, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

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