Rz. 129

Der Versicherer trägt die Beweislast für den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung. Der Versicherer trägt auch die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer die aufklärungspflichtige Tatsache gekannt hat.[208] Sobald der objektive Tatbestand nachgewiesen ist, wird grobe Fahrlässigkeit nach § 28 Abs. 2 S. 2 VVG vermutet und die Leistung kann entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden.

 

Rz. 130

Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass aus seiner Obliegenheitsverletzung dem Versicherer kein Nachteil entstanden ist, d.h. der Versicherungsnehmer ist mit dem Kausalitätsgegenbeweis belastet. Bei Arglist ist der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG für sämtliche Obliegenheitsverletzungen ausgeschlossen, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Versicherungsfall zu erfüllen waren. Dabei setzt Arglist keine Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht voraus. Ausreichend ist, dass der Versicherungsnehmer über die vorsätzliche ­Obliegenheitsverletzung hinaus auf das Regulierungsverhalten des Versicherers in unlauterer Weise Einfluss nehmen will.[209]

[208] BGH VersR 1969, 694; OLG Hamm r+s 1995, 52; Prölss/Martin, § 7 AKB Rn 77; Römer/Langheid, § 6 VVG Rn 87, jeweils m.w.N.
[209] Vgl. Stiefel/Maier, § 28 VVG Rn 28 m.w.N.

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