Rz. 44

Die Pflicht des Versicherungsnehmers, die vereinbarte Prämie zu zahlen, ist nach § 1 S. 2 VVG eine vertragliche Hauptpflicht. Die mit der Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers zusammenhängenden Fragen sind in den §§ 3341 VVG geregelt, die durch die Bestimmungen in Abschnitt C AKB ergänzt werden. Die Erstprämie wird gem. § 33 Abs. 1 VVG unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Nach C.1.1 AKB bedeutet unverzüglich, dass die Prämie dann spätestens innerhalb von weiteren 14 Tagen zu zahlen ist. Die Prämie ist nach nicht unbestrittener,[48] aber überwiegender Auffassung als Geldschuld eine qualifizierte Schickschuld (§ 270 BGB, § 36 VVG). Ist Prämieneinzug im Lastschriftverfahren vereinbart, wird aus der Schickschuld eine Holschuld; der Versicherungsnehmer muss nur für ausreichende Kontodeckung bei Fälligkeit sorgen.[49]

[48] Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH v. 3.4.2008 – C-306/06, NJW 2008, 1935 zur Zahlungsverzugsrichtlinie 2000/35/EG wird in der Literatur teilweise davon ausgegangen, dass es sich bei der Prämienschuld um eine modifizierte Bringschuld handelt (ausführlich zum Meinungsstand: MüKo-Straßenverkehrsrecht, Band 2, C.1 AKB Rn 7).
[49] BGH VersR 1985, 447, 448; 1996, 445.

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