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Nach § 37 Abs. 2 VVG bzw. B.1 AKB beginnt der Versicherungsschutz für den Hauptvertrag (und nicht die vorläufige Deckung) mit der Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung der Erstprämie. Solange die Erstprämie nicht oder nicht vollständig gezahlt ist, haftet der Versicherer nicht, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine vorläufige Deckung. Dabei ist durch die VVG-Reform die Leistungsfreiheit des Versicherers nun an Verschulden für die Nichtzahlung sowie eine Belehrungspflicht des Versicherers geknüpft.

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