Rz. 268

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 S. 1, § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung wie Tarifverträge auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck der Regelung.

 

Rz. 269

Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt.[247]

[247] BAG v. 6.11.2007 – 1 AZR 960/06, NZA 2008, 232 = ZIP 2008, 327; dazu EWiR 2008, 233 (Bieszk); BAG v. 13.2.2007 – 1 AZR 163/06 – AP Nr. 185 zu § 112 BetrVG 1972 = EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 20.

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