Rz. 33

Der Sozialplan wirkt wie eine Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Er wirkt also normativ und begründet unmittelbar Rechte und Pflichten im Verhältnis des Arbeitgebers zu den einzelnen Arbeitnehmern.

Die Auslegung von Sozialplannormen entspricht aus diesem Grund derjenigen von Gesetzen: Auszugehen ist nach Ansicht des BAG vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Außerdem sind der Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung relevant. Als besonders bedeutsam erachtet das BAG den Sinn und den Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt schließlich derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil v. 13.2.2007, 1 AZR 163/06; BAG, Urteil v. 22.3.2005, 1 AZR 106/04; ähnlich, aber weitergehend BAG, Urteil v. 13.2.2007, 1 AZR 184/06; BAG, Urteil v. 25.3.2003, 1 AZR 335/02, die darüber hinaus in Zweifelsfällen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen wollen).

Auf Ansprüche aus einem Sozialplan können die Arbeitnehmer in der Regel nur mit Zustimmung des Betriebsrats verzichten (§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG).

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