Rz. 34

Auch in der Insolvenz sind weder im Verfahren nach §§ 111 ff. BetrVG noch nach § 122 InsO die Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat eingeschränkt.[26]

Ebenso wie ein Arbeitgeber vor der Insolvenz ist auch der Insolvenzverwalter bei geplanten Betriebsänderungen verpflichtet, den Betriebsrat nach § 111 BetrVG zu unterrichten und zu versuchen, einen Interessenausgleich nach § 112 Abs. 2 BetrVG aufzustellen.[27] Dieser umfasst die Entscheidung, ob und zu welchem Zeitpunkt, in welchem Umfang und in welcher Form die Betriebsänderung durchzuführen ist. Dabei sollen zum einen die Interessen des Unternehmens an der Durchführung der Betriebsänderung und zum anderen die Interessen der Belegschaft an der Vermeidung von wesentlichen Nachteilen hinreichend berücksichtigt und verbindlich geregelt werden.

 

Rz. 35

Der Sozialplan nach § 112 BetrVG regelt die sozialen Auswirkungen der geplanten Betriebsänderung. Damit soll ein Ausgleich bzw. eine Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer erreicht werden.

 

Rz. 36

 

Hinweis

Die bloße Verringerung der Haftungsmasse im Rahmen der Abspaltung oder Ausgliederung eines Betriebs oder Betriebsteils auf ein anderes Unternehmen gehört aber nicht zu den ausgleichspflichtigen Nachteilen im Rahmen eines Sozialplans.[28]

 

Rz. 37

Anders als beim Interessenausgleich hat der Betriebsrat bei der Aufstellung eines Sozialplans ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Dieses Recht kann er nämlich gegebenenfalls durch eine Entscheidung der Einigungsstelle gem. § 112 Abs. 4 BetrVG durchsetzen. Der Interessenausgleich kann dagegen nur freiwillig zustande kommen.

[26] ArbG Berlin v. 26.3.1998 – 5 BV 5735/98, DZWIR 1999, 242.; siehe auch Müller, DZWIR 1999, 221 ff.
[27] Vgl. Willemsen/Tiesler, Rn 237; Schaub, Personalanpassung und Personalabbau, Rn 458 ff.; Freckmann, DStR 2007, 1842.
[28] BAG v. 10.12.1996 – 1 ABR 32/96, ZIP 1997, 1388, dazu EWiR 1997, 773 (Plander).

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