Leitsatz

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten (§ 111 BetrVG). Eine solche Betriebsänderung ist beispielsweise die Einschränkung und Stilllegung des Betriebs. Arbeitgeber und Betriebsrat sollten einen Interessenausgleich vereinbaren oder einen Sozialplan aufstellen. Findet keine Einigung beider Parteien statt, können sie die Einigungsstelle anrufen (§ 112 Abs. 2 BetrVG).

Ein Sozialplan soll den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile regeln, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen. Es sollen mithin die Ansprüche der Arbeitnehmer für den Fall festgelegt werden, dass sie infolge einer Betriebsänderung bestimmte Nachteile erleiden, z. B. entlassen werden. Der Sozialplan kann somit auch für Maßnahmen aufgestellt werden, die zwar noch nicht geplant , aber in groben Umrissen abschätzbar sind.

Für den Interessenausgleich gelten andere, strengere Voraussetzungen . So ist der Interessenausgleich auf den Einzelfall bezogen, denn durch ihn soll der Betriebsrat Einfluss auf die Gestaltung der konkreten Betriebsänderung nehmen können. Dies jedoch schließt vorweggenommene Regelungen für künftige, in ihren Einzelheiten noch nicht absehbare Maßnahmen aus. Für den Interessenausgleich ist somit Voraussetzung , dass über konkret geplante Maßnahmen mit dem Betriebsrat verhandelt und schon eine Einigung über das Ob und Wie angestrebt werden kann.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 19.01.1999, 1 AZR 342/98

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