Rz. 4

Demgegenüber gilt als Unternehmen die organisatorische Einheit, mit der der Unternehmer seine wirtschaftlichen und ideellen Zwecke verfolgt. Auch für den Unternehmensbegriff gibt es keine gesetzliche Definition.[1] Während nach ganz herrschender Meinung eine natürliche Person mehrere Unternehmen haben kann, nämlich wenn keine einheitliche Leitung der gebildeten selbstständigen Organisationseinheiten vorhanden ist, ist eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft identisch mit dem Unternehmen.[2]

 

Rz. 5

 

Hinweis

Da Unternehmen und Betriebe/Betriebsteile deutlich unterschiedliche Begriffsinhalte haben, muss bei Umstrukturierungsmaßnahmen auch stets deutlich unterschieden werden, ob und inwieweit die "Unternehmensebene" und/oder die "Betriebsebene" betroffen ist.

 

Rz. 6

Die klare Definition des Unternehmens ist auch deshalb für Umstrukturierungsvorgänge von großer Bedeutung, weil die Fragen der sog. unternehmerischen Mitbestimmung sich daran orientieren, also der Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 (MitbestG), dem sog. Drittel-Beteiligungs-Gesetz, das die früheren Regelungen nach §§ 76 ff. BetrVG 1952 abgelöst hat, sowie nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz und dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz.

 

Rz. 7

Ferner ist der Unternehmensbegriff auch für die Frage der Etablierung eines Wirtschaftsausschusses und für dessen Informations- und Beteiligungsrechte nach §§ 106 ff. BetrVG von Bedeutung.[3]

[1] ErfK/Eisemann, § 1 BetrVG, Rn 7; Hümmerich/Spirolke, § 12 Rn 30; Schaub/Vogelsang, ArbR-Hdb., § 18 Rn 10.
[2] BAG v. 23.8.1989 – 7 ABR 39/88, AP Nr. 7 zu § 106 BetrVG 1972 = DB 1990, 1519; BAG v. 13.6.1985 – 2 AZR 452/84, AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 = DB 1986, 1287.
[3] ErfK/Kania, § 106 BetrVG Rn 2.

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