Rz. 763

Der BR ist vor jeder Kündigung anzuhören. Dies gilt auch für die Änderungskündigung, obwohl bei dieser noch gar nicht feststeht, ob es überhaupt zu einer Kündigung kommen wird, weil zunächst noch unklar ist, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot annimmt oder nicht. Der BR muss dann sowohl über die Kündigungsgründe als auch über das Änderungsangebot informiert werden.[1849] Die Anhörungspflicht besteht auch, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor ein Änderungsangebot abgelehnt hat; in diesem Fall ist der BR zusätzlich über die Ablehnung des Angebots durch den Arbeitnehmer zu unterrichten.

Auch die nicht ordnungsgemäße Mitteilung des Änderungsangebots führt nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG zur Unwirksamkeit der Kündigung.

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