Rz. 51

Die Änderungskündigung ist eine echte Kündigung. Eine ohne ordnungsgemäße vorherige Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Änderungskündigung ist daher unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Nur wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot vorbehaltlos annimmt, ist dies unbeachtlich, da dann eine einvernehmliche Vertragsänderung zustande kommt, ohne dass es noch einer wirksamen Kündigung bedarf.[1]

 

Rz. 52

Für den Inhalt der Betriebsratsanhörung gelten im Prinzip die gleichen Grundsätze wie bei einer Beendigungskündigung.[2] Der Betriebsrat ist über die Person des betroffenen Arbeitnehmers und seine Sozialdaten, über die Art der Kündigung und ggf. die maßgebliche Kündigungsfrist, die Kündigungsgründe und außerdem das Änderungsangebot zu informieren.[3] Die Mitteilung der Kündigungsgründe ist nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG "subjektiv determiniert". Der Arbeitgeber muss die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben.[4] Dies gilt bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung auch für die Mitteilung der Sozialauswahlüberlegungen.[5] Zur ordnungsgemäßen Mitteilung des Änderungsangebots vor Ausspruch einer Änderungskündigung gehört auch die Angabe, zu welchem Zeitpunkt dieses wirksam werden soll.[6]

 

Rz. 53

Eine Zustimmung des Betriebsrats ist für die Wirksamkeit der Kündigung nicht erforderlich, es sei denn, Arbeitgeber und Betriebsrat haben vereinbart, dass Kündigungen seiner Zustimmung bedürfen (vgl. § 102 Abs. 6 BetrVG).

Hat der Betriebsrat bereits während der Äußerungsfrist erkennbar abschließend zu der beabsichtigten Kündigung Stellung genommen, kann der Arbeitgeber die Kündigung auch bereits vor Ablauf der Äußerungsfrist aussprechen.[7]

 

Rz. 54

Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Änderungskündigung wegen fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats gerichtlich geltend machen, muss er innerhalb der Frist nach § 4 Satz 1 KSchG Klage erheben. Er hat auch insoweit die Möglichkeit, das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG anzunehmen mit der Folge, dass der Klageantrag nach § 4 Satz 2 KSchG zu fassen ist. Eine nicht korrekte Antragstellung (nach § 4 Satz 1 statt Satz 2 KSchG) ist ggf. durch das Gericht im Sinne des zutreffenden Antrags auszulegen. Selbst wenn dies nicht möglich sein sollte, kann eine Änderung des Klageantrags auch noch im Berufungsverfahren erfolgen.[8]

[1] Vgl. APS/Künzl, 6. Aufl. 2021, § 2 KSchG, Rz. 128; ErfK/Oetker, § 2 KSchG, Rz. 19; HaKo-KSchG/Pfeiffer, 7. Aufl. 2021, § 2 KSchG, Rz. 71; SPV/Vossen, 11. Aufl. 2015, Rz. 2181.
[2] BAG, Urteil v. 30.9.1993, 2 AZR 283/93, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 33.
[4] BAG, Urteil v. 12.8.2010, 2 AZR 945/08, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 147, NZA 2011 S. 460, Rz. 18.
[6] Vgl. BAG, Urteil v. 29.3.1990, 2 AZR 420/89, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 56.
[7] BAG, Urteil v. 24.6.2004, 2 AZR 461/03, AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 22, NZA 2004, 1330.
[8] Vgl. BAG, Urteil v. 27.4.2021, 2 AZR 357/20, NZA 2021, 1252, Rz. 12, 14.

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