Rz. 12

Betriebsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind von beiden Seiten zu unterzeichnen (§ 77 Abs. 2 BetrVG). Anzugeben sind vor der Unterschriftszeile Ort und Datum, um die Identifizierung und spätere Inbezugnahme der Betriebsvereinbarung zu ermöglichen. Beide Betriebsparteien unterzeichnen auf derselben Urkunde. Werden Anlagen nicht unterzeichnet, sollten sie paraphiert und mit dem Text der Betriebsvereinbarung durch Heftung verbunden werden.

 

Hinweis

Im Hinblick auf die Normenklarheit ist Vorsicht bei der Bezugnahme auf andere Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge geboten.[43] Der Grundsatz der Rechtsquellenklarkeit gebietet, dass die Normurheberschaft (BR, GBR, KBR) feststeht. Er gilt auch im Verhältnis von Betriebsvereinbarung zur Gesamt- und bzw. oder Konzernbetriebsvereinbarung.[44] Deshalb muss klar sein, wer die Norm geschaffen bzw. sie zu verantworten hat und vom wem die Norm gegenüber wem beendet werden kann.[45]

Für das Unternehmen gelten die allgemeinen Regelungen hinsichtlich der Bevollmächtigung. Neben den Organen (Vorstand, Geschäftsführer) unterzeichnet häufig der Personalleiter. Der Betriebsrat wird bei der Unterschrift durch den Betriebsratsvorsitzenden vertreten, § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG, da dieser Vertreter in der Erklärung ist, die er im Namen des Betriebsrats abgeben (und entgegennehmen) darf.[46]

 

Praxistipp

Der Betriebsrat muss daher zuvor eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nach § 33 BetrVG herbeiführen.[47] Sonst ist die Betriebsvereinbarung unwirksam. Eine Entscheidungsbefugnis hat der Betriebsratsvorsitzende – wie auch sonst – nicht, da er nicht Vertreter im Willen ist.[48]

[43] BAG 22.8.2006 – 3 AZR 319/05, DB 2007, 639; Plocher, DB 2013, 1485.
[45] So plastisch Fitting u.a., § 77 BetrVG Rn 22 aE.
[46] BAG 19.3.2003 – 7 ABR 15/02, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 77; Richardi/Thüsing, § 26 BetrVG, Rn 34.
[47] Zu Beschlussfassungs- und Schriftformproblemen während der COVID-19-Pandemie Grimm, ArbRB 2020, 129 ff.; Krois, DB 2020, 674 ff. Zu Neuregelung des § 129 BetrVG, der mit (Rück-)Wirkung vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 gilt und Beschlussfassung per Video- und Telefonkonferenz gestattet BT-Drucks. 19/18753, S. 10, 14 28 ff; ausführlich Däubler/Klebe, NZA 2020, 545 ff.
[48] Fitting u.a., § 26 BetrVG, Rn 22; Richardi/Thüsing, § 26 BetrVG, Rn 34.

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