Rz. 906
Nur unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 BetrVG bzw. § 58 Abs. 1 BetrVG ist bei zwingender Notwendigkeit einer einheitlichen Auswahlrichtlinie für alle oder mehrere Betriebe eines Unternehmens die Zuständigkeit des Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrats denkbar.[2132] Will beispielsweise der Arbeitgeber die Auswahlrichtlinien unternehmenseinheitlich einführen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 BetrVG der GBR zuständig.[2133] Selbst bei Zuständigkeit des GBR ist auch dessen Initiativrecht durch die Bindung an die Betriebsgröße beschränkt, so dass auch er nur Auswahlrichtlinien für Betriebe mit mehr als 500 Arbeitnehmern verlangen kann.[2134] Ein unternehmensweites Initiativrecht steht somit dem GBR allenfalls zu, wenn alle Betriebe des Unternehmens den Schwellenwert überschreiten.[2135] Nicht ausreichend wäre es, wenn nur in seinem Organisationsbereich insgesamt mehr als 500 Arbeitnehmer tätig sind.[2136] Wurde eine GBV über Auswahlrichtlinien im Rahmen der Zuständigkeit des GBR geschlossen, hat der Einzel-BR hinsichtlich des in ihr geregelten Gegenstandes kein Initiativrecht mehr.[2137]
In Tendenzbetrieben besteht für die Aufstellung von Auswahlrichtlinien für Tendenzträger kein Zustimmungserfordernis.[2138]
Rz. 907
Bestehen andere spezialgesetzliche Mitwirkungsrechte (bspw. eine Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX), so wird § 95 BetrVG nicht verdrängt, sondern bleibt selbstständig daneben anwendbar.[2139]
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