Rz. 1163

Nach § 168 SGB III kann die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitnehmers einen Vorschuss auf das zu beanspruchende Insolvenzgeld leisten. Voraussetzung für den Vorschuss ist die vorläufige Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe des Vorschusses liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit.[2818]

 

Rz. 1164

Der vorläufige Insolvenzverwalter kann die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer schon vor der Eröffnungsentscheidung des Insolvenzgerichtes gegen Abtretung der Insolvenzgeldansprüche z.B. durch eine Bank vorfinanzieren lassen. Nach § 170 Abs. 4 SGB III ist jedoch zum Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme des Insolvenzgeldes die Zustimmung der Agentur für Arbeit Voraussetzung für diese kollektive Vorfinanzierung. Die Agentur darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn im Rahmen einer positiven Fortführungsprognose zu erwarten ist, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze, z.B. bei einem Sanierungskonzept, erhalten bleibt. Die individuelle Vorfinanzierung zugunsten eines einzelnen Arbeitnehmers bedarf keiner Zustimmung. Bei der Vorfinanzierung schließt der Arbeitnehmer mit dem vorfinanzierenden Dritten einen Forderungskaufvertrag nach § 433 BGB.[2819] Der vorfinanzierende Dritte hat die Insolvenzgeldansprüche auch innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist zu beantragen.

[2818] Nerlich/Römermann/Mönning, § 22 InsO Rn 116 ff.; ausführlich Peters-Lange, Rn 181 ff.
[2819] Die Auszahlung des Nettoarbeitsentgeltes aus einem Massekredit ist als verbotenes Umgehungsgeschäft unzulässig, BSG 9.12.1997 – 10 RAr 1/97, ZIP 1998, 2169.

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