Rz. 78

Muster 2.24: Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BetrVG

 

Muster 2.24: Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BetrVG

Zwischen dem Unternehmen _________________________ (Bezeichnung)

vertreten durch _________________________

und der

Gewerkschaft _________________________ (Bezeichnung),

vertreten durch _________________________

wird in Ausgestaltung des § 3 BetrVG nachfolgender

Tarifvertrag zur Bildung regionaler Betriebsratsstrukturen

vereinbart.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich für die Bundesländer _________________________
fachlich für sämtliche als Betriebe, Betriebsteile und Kleinstbetriebe anzusehenden Betriebsstätten des Unternehmens _________________________ (Bezeichnung)
persönlich für alle Arbeitnehmer/-innen des Unternehmens _________________________ (Bezeichnung) im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG

§ 2 Zweck

(1) Zur Gewährleistung eines erfolgreichen Zusammenwirkens zwischen den Arbeitnehmer/-innen, dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft in Fragen der Betriebsverfassung sind sich die Parteien darüber einig, gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1b) des BetrVG Betriebe, Betriebsteile und Kleinstbetriebe zur Bildung regionaler Betriebsratsstrukturen regional zusammenzufassen. Die Regelung erleichtert die Bildung von Betriebsräten und dient einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer.

(2) Die regional zusammengefassten Betriebsstätten gelten als ein Betrieb i.S.d. BetrVG. Der Betriebsbegriff anderer Gesetze wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 3 Wahlregionen

(1) Die Betriebsstätten des Unternehmens _________________________ (Bezeichnung) werden in _________________________ (Anzahl) Regionen unterteilt. Die diesen Regionen zugeordneten Betriebe ergeben sich aus Anlage 1 dieses Tarifvertrags.

(2) Sämtliche Betriebsstätten werden jeweils einer Region zugeordnet mit der Folge, dass die in dieser Region tätigen Arbeitnehmer/-innen gemeinsam einen Betriebsrat wählen, dessen Zuständigkeit sich auf sämtliche in seiner Region liegenden Betriebe erstreckt.

(3) Sitz des jeweiligen regionalen Betriebsrats ist die Betriebsstätte des/der jeweils amtierenden Betriebsratsvorsitzenden. Nach jeder Betriebsratswahl bzw. bei Veränderungen erhält der Arbeitgeber unverzüglich eine Mitteilung über den jeweils aktuellen Sitz des regionalen Betriebsrats.

§ 4 Neue Betriebsstätten

Die Regelung des § 3 gilt auch für neue Betriebe, die während der Geltungsdauer dieses Tarifvertrags errichtet oder übernommen werden.

§ 5 Erstmalige Wahl

Nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages finden unverzüglich Betriebsratswahlen in den nach § 3 definierten Regionen statt. Die Wahlvorstände werden durch den Gesamtbetriebsrat eingesetzt. Die Amtszeit der zurzeit amtierenden Betriebsräte endet mit den jeweiligen konstituierenden Sitzungen. Der Betriebsrat der ­Region _________________________ lädt unverzüglich nach den konstituierenden Sitzungen der regionalen Betriebsräte zur konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats ein.

§ 6 Kosten der regionalen Betriebsräte

Betriebsratskosten sind Gemeinschaftskosten und werden entsprechend dem Anteil der Personalkosten der einzelnen Betriebsstätten umgelegt.

§ 7 Betriebsversammlung

Einmal im Kalenderjahr findet eine Betriebsräteversammlung gemäß § 53 BetrVG statt, an der alle Mitglieder der Regionalbetriebsräte teilnehmen können.

§ 8 Tarifschiedsstelle

Für Streitigkeiten zur Auslegung des Tarifvertrags wird eine Tarifschiedsstelle gebildet. Sie setzt sich aus je 3 Personen der vertragsschließenden Parteien zusammen.

§ 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am _________________________ (Datum) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende der Legislaturperiode, erstmals zum Ende der Periode _________________________ gekündigt werden. Ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen zum Monatsende besteht, wenn außerhalb der Legislaturperiode Betriebsratswahlen durchgeführt werden. Eine Nachwirkung des Tarifvertrags ist ausgeschlossen.

(Ort, Datum)

(Unterschriften)

 

Rz. 79

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ermöglicht Unternehmen einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat zu bilden (lit. a) oder Betriebe zusammenzufassen (lit. b), wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient. Diese Zwecksetzung sollte von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart werden (hier § 2). Betriebe im Sinne der Vorschrift sind auch die Betriebsteile, die über die Fiktion in § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG als selbstständige Betriebe gelten. In Abweichung von § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG ist diesen Betriebsteilen dann nicht mehr freigestellt, eigene Betriebsräte zu wählen, da die Zuordnung des Tarifvertrags vorrangig ist.[274] Unternehmensübergreifende Gemeinschaftsbetriebe i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BetrVG können in eine Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1a) oder b) BetrVG nicht einbezogen werden, da Nr. 1 voraussetzt, dass die Betriebe demselben Unternehmen angehören.[275] Eine vom G...

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