Rz. 1053

(Vorsorglich)[2513] gehört zu der Unterrichtung über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen auch ein Hinweis zu Auswirkungen auf betriebsverfassungsrechtliche Organe (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Sprecherausschuss).[2514] Das Schicksal der Arbeitnehmervertretungen betrifft im Falle eines durch den Betriebsübergang hervorgerufenen Wechsels des zuständigen Repräsentationsorgans auch die Arbeitnehmer. Dabei bleiben die Betriebsvereinbarungen zwar als solche bestehen, es ändert sich aber ihr Anwendungsbereich.[2515] Zudem ist die Existenz eines Betriebsrates beim neuen Inhaber für die betroffenen Arbeitnehmer ein auch angesichts möglicher Sozialplanpflichtigkeit zukünftiger Umstrukturierungen wesentlicher, die Widerspruchsentscheidung beeinflussender Aspekt.

[2513] Vgl. Willemsen, NJW 2007, 2065, 2070; Moll/Cohnen, § 55 Rn 42, der eine Unterrichtung der betroffenen Mitglieder der betriebsverfassungsrechtlichen Organe empfiehlt.
[2514] Vgl. dazu den Überblick bei Rupp, AiB 2007, 159.; sowie Moderegger, ArbRB 2011, 281; Moll/Ersfeld, DB 2011, 1108.
[2515] Vgl. zutreffend Salamon, RdA 2007, 153, 157.

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