Rz. 102

Die Regelungen zur Beschlussfähigkeit und -fassung in § 7 des Musters orientieren sich im Ausgangspunkt an der gesetzlichen Auffanglösung (§ 24 Abs. 3 SEBG). Danach ist der SE-Betriebsrat beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Optional kann ein doppeltes Mehrheitserfordernis für Beschlüsse eingeführt werden, so dass die beschließenden Mitglieder gleichzeitig auch die Mehrheit der im SE-Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmer vertreten müssen. So wird verhindert, dass SE-Betriebsratsmitglieder, die Mitgliedstaaten mit wenig Arbeitnehmern vertreten, Entscheidungen treffen können, die von der Mehrheit der Arbeitnehmer der SE nicht getragen werden. Für besonders wichtige Entscheidungen – wie die Kündigung der Beteiligungsvereinbarung – sollten in jedem Fall besondere Mehrheitserfordernisse festgelegt werden (im Muster: Zwei-Drittel-Mehrheit).

§ 7 Abs. 5 legt für den Fall der Einführung doppelter Mehrheitserfordernisse fest, welche Arbeitnehmerzahlen für die Berechnung der Anzahl der im SE-Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmer maßgeblich ist. Zweckmäßigerweise wird auf die Zahlen abgestellt, die der letzten SE-Betriebsratswahl bzw. Anpassungsprüfung nach § 2 Abs. 3 der Vereinbarung zugrunde gelegt worden sind.

Absatz 6 verpflichtet den SE-Betriebsrat aus Transparenzgründen zur Protokollierung seiner Beschlüsse unter Angabe bestimmter Mindestinformationen. Dies soll der Leitung der SE ermöglichen, die ordnungsgemäße Beschlussfassung nachzuvollziehen.

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