Rz. 1151

Bei der Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters sind die Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis für die Zeit vor der Eröffnung einfache Insolvenzforderungen.[2794] Demgegenüber gelten Verbindlichkeiten, die von einem starken vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis i.S.d. § 22 Abs. 1 InsO begründet wurden, nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 S. 1 InsO). Gleiches gilt nach Satz 2, soweit der starke vorläufige Insolvenzverwalter die Arbeitnehmer nicht von der Arbeit freigestellt hat. Das BAG hat dazu festgestellt, dass das Vorzugsrecht des § 55 Abs. 2 S. 2 InsO nur dem Schutz der Vertragspartner dient, die bei Inanspruchnahme durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter ein mit dem Schuldner bestehendes Dauerschuldverhältnis erfüllen. Beantragt der Arbeitnehmer jedoch Insolvenzgeld, entfällt das Vorzugsrecht. Es geht nicht auf die Bundesagentur für Arbeit über.[2795] Entsprechend ist auch in dem nachträglich eingefügten § 55 Abs. 3 InsO geregelt, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einem Anspruchsübergang ihre Ansprüche nur als Insolvenzgläubiger geltend machen kann.

[2794] BGH 18.7.2002 – IX ZR 195/01, NJW 2002, 3326; MüKo-InsO/Haarmeyer/Schildt, § 22 Rn 67.

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