Rz. 380

Muster 2.40: Betriebsvereinbarung über die Nutzung der betrieblichen Telefonanlage/der Mobiltelefone

 

Muster 2.40: Betriebsvereinbarung über die Nutzung der betrieblichen Telefonanlage/der Mobiltelefone

Zwischen der _________________________ (Firma, gesetzliche Vertretung und Anschrift des Arbeitgebers)

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

dem (Gesamt-/Konzern-)Betriebsrat des Betriebs der _________________________ (Firma des Arbeitgebers)

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

– Arbeitgeber und Betriebsrat nachfolgend gemeinsam "Betriebspartner" genannt –

Präambel

Das Telefon ist eines der wichtigsten betrieblichen Kommunikationsmittel in der heutigen Arbeitswelt. Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Nutzungsbedingungen des dienstlichen Telefons (Festnetz und Mobiltelefon) und die Protokollierung der bei der Nutzung anfallenden Daten transparent zu gestalten. Die Interessen des Arbeitgebers an einem Schutz des Betriebsvermögens sowie der Kontrolle der Arbeitsleistung und die Interessen der Beschäftigten an der Wahrung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sollen zu einem möglichst gleichwertigen Ausgleich gebracht, der Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet werden. Insbesondere soll die Betriebsvereinbarung den Schutz der Arbeitnehmer vor unangemessener Überwachung sicherstellen. Die Vereinbarung gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes im Anwendungsfall. Daher bleiben die gesetzlichen Bestimmungen (BDSG, TKG) von dieser Vereinbarung unberührt, sofern sich aus dieser nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Der Arbeitgeber hat insbesondere das Fernmeldegeheimnis zu beachten.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Betriebsvereinbarung gilt sachlich für die Nutzung des geschäftlichen Festnetzanschlusses und des überlassenen Mobiltelefons sowie die Aufzeichnung, Speicherung und Auswertung der dabei anfallenden Daten.

(2) Sie gilt persönlich für alle Arbeitnehmer der U-GmbH mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

(3) Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Betriebsstätten der U-GmbH im Geltungsbereich des BetrVG.

(4) Der Arbeitgeber vereinbart bei Verträgen mit Dritten, dass diese Betriebsvereinbarung auch im Rahmen der Dienstleistung für den Arbeitgeber eingehalten wird.

(5) Soweit im Folgenden die männliche Bezeichnung verwendet wird, gilt diese Betriebsvereinbarung auch für Arbeitnehmerinnen; volle Gleichberechtigung ist gewährleistet.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser Betriebsvereinbarung sind

Dienstgespräche alle Gespräche, die ein Arbeitnehmer zur Erfüllung und im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten führt,
dienstlich veranlasste Privatgespräche alle zeitlich kurzen Gespräche, die ein Arbeitnehmer aus plötzlichen betrieblichen Anlässen mit Personen aus seinem privaten Umfeld führt,
Privatgespräche alle Gespräche, die in keinerlei Bezug zur Erbringung der Arbeitsleistung stehen,
Verbindungsdaten die bei der Nutzung der betrieblichen Telefonanlage oder des Mobiltelefons automatisch erfassten Daten wie die Nummer des Telefonanschlusses, die gewählte Rufnummer, die Gebühreneinheiten sowie Datum, Uhrzeit und Dauer des Telefonats etc.

§ 3 Nebenstellennutzung

(1) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Telefon an seinem Arbeitsplatz (Nebenstelle). Dieses dient in erster Linie der Erfüllung der Arbeitsaufgaben. Für die Nutzung der Nebenstelle ist die Eingabe der persönlichen PIN des Arbeitnehmers erforderlich.

(2) Die Nebenstelle darf in zeitlich begrenztem Umfang auch für Privatgespräche genutzt werden, sofern dies die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt. Für die Privatnutzung der Nebenstelle muss der Arbeitnehmer die Ziffer 1 vorwählen. Die Kosten der Privatnutzung trägt der Arbeitnehmer. Er erhält über die von ihm geführten Privatgespräche jeweils zu Beginn des Monats eine Rechnung samt Einzelverbindungsnachweis, in welchem die Zielnummern lediglich verkürzt dargestellt sind. Die sich aus dieser Rechnung ergebenden Kosten werden jeweils mit der folgenden Gehaltsabrechnung in Abzug gebracht.

Alternativ: (2) Die Nebenstelle darf in zeitlich begrenztem Umfang – kostenfrei – auch für Privatgespräche genutzt werden, sofern dies die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt. Die Privatnutzung ist beschränkt auf Inlandstelefonate. Die Benutzung kostenpflichtiger Rufnummern ist untersagt. Für die Privatnutzung der Nebenstelle muss der Arbeitnehmer die Ziffer 1 vorwählen.

(3) Die Gestattung der privaten Nutzung der Nebenstelle erfolgt freiwillig. Auch bei längerfristiger Gewährung der Privatnutzung entsteht hierdurch kein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer für die Zukunft.

(4) Werden Nachrichten auf einem zur Nebenstelle gehörenden Anrufbeantworter bzw. einer Mailbox gespeichert, so darf lediglich der Arbeitnehmer die Nachrichten abhören, dem die Nebenstelle zugeordnet ist. Die dafür dem Arbeitnehmer zugewiesene PIN-Nummer ist geheim zu halten. Für den Fall kurz- oder längerfristiger Abwesenheit beispielsweise durch Krankheit oder Urlaub ...

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